Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2025 – XIII ZR 2/23Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag
- OLG Bamberg, 06.04.2023 – 11 U 62/22Zitiert von 1
- LG Würzburg, 19.01.2022 – 21 O 773/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 09.09.2025 – 5 K 122/24.F
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2024 – 5 K 2396/21.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 23.06.2025 – 5 K 3875/23.F
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 61
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-1 (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-3 (3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-4 (4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-5 (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10#abs-6 (6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.